Natur-und Vogelschutzverein Steckborn und Umgebung
- Name und Sitz
Unter dem Namen „Natur- und Vogelschutzverein Steckborn und Umgebung“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Steckborn. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
- Zugehörigkeit
1 Der Natur- und Vogelschutzverein Steckborn und Umgebung ist mit seinen Mitgliedern Mitglied bei BirdLife Thurgau und durch diesen bei BirdLife Schweiz.
2Er weist diese Mitgliedschaften in seinen Unterlagen aus.
- Zweck und Ziele
1Der Verein bezweckt den Schutz, die Pflege und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen der Tiere, Pflanzen und Menschen, mit dem Ziel der Erhaltung der Natur und Förderung der Biodiversität in den Gemeinden am Untersee und auf dem Seerücken.
2Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
3Der Natur- und Vogelschutzverein Steckborn und Umgebung ist bestrebt, diesen Zweck insbesondere zu erreichen durch:
- Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins für Natur und Umwelt;
- Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Natur- und Vogelschutz, beispielsweise durch Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen;
- Förderung der Jugendarbeit;
- Pflege, Unterhalt, Neuschaffung von naturnahen Lebensräumen;
- Förderung natürlicher und ökologisch ausgerichteter Produktionsweisen und Nutzungsformen in der Land- und Forstwirtschaft sowie für mehr Natur im Siedlungsraum;
- Vertretung der Interessen der Natur bei Behörden;
- Erarbeitung von Grundlagen über die Natur in den Gemeinden;
- Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen und anderen Kreisen;
- Durchführung von Werbe- und Finanzbeschaffungsaktionen.
- Mittel und Verwendung
1Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
-
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Beiträge der Gemeinden/Kanton Thurgau oder der öffentlichen Hand
- Spenden und Zuwendungen aller Art
2Die Mitgliederbeiträge werden durch die Jahresversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit
3Ausgaben des Vereins erfolgen insbesondere:
-
- für die Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der JV und des Vorstandes
- für Mitgliederbeiträge an BirdLife Thurgau und an BirdLife Schweiz.
4Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Mitgliedschaft
1Mitglieder können natürliche und juristische Personen (Kollektivmitglieder) werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist. BirdLife Untersee/Seerücken besteht aus:
- Einzelmitgliedern mit Stimmrecht
- Familienmitgliedern mit maximal doppeltem Stimmrecht, sofern auch mindestens zwei Personen anwesend sind.
- Kollektivmitglieder mit doppeltem Stimmrecht, sofern auch mindestens zwei Personen anwesend sind.
- Ehrenmitgliedern mit Stimmrecht
2Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme der Mitglieder a) bis c) entscheidet der Vorstand endgültig.
3Auf Vorschlag des Vorstandes können durch die Jahresversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich in besonderem Masse um die Vereinsziele verdient gemacht haben.
- Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
-
-
- Durch Austritt, Ausschluss oder Tod
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- Austritt und Ausschluss
1 Ein Vereinsaustritt mit Meldung an den Vorstand ist jederzeit möglich. Mit dem Austritt erlischt das Stimmrecht an der Jahresversammlung.
2Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
3Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können vom Vorstand jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Jahresversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.
4Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
- Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Jahresversammlung
- der Vorstand
- die Revisorinnen und Revisoren
- eventuell Arbeitsgruppen
- Die Jahresversammlung
1Das oberste Organ des Vereins ist die Jahresversammlung (JV). Eine ordentliche JV findet jährlich im ersten Drittel des Jahres statt.
2Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen anstelle einer JV mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen durchführen:
- eine virtuelle JV mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten, die Diskussion kann auch vor der virtuellen Jahresversammlung stattfinden zum Beispiel per E-Mail.
- eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg zum Beispiel per E-Mail.
3Bei einer alternativen Durchführung sind die gleichen statuarischen Bestimmungen einzuhalten wie bei einer physischen Versammlung: Einladungsfrist, Anwesenheitsquorum (Beteiligungsquorum), nötige Mehrheiten. Für die Berechnung der Mehrheiten gilt die Zahl der Mitglieder, die sich an der Abstimmung/Wahl beteiligen.
4Zur JV werden die Mitglieder mindestens drei Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
5Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der JV sind bis spätestens10 Tage vor der Jahresversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.
Anträge zu den einzelnen Traktanden müssen in der Versammlung bei deren Behandlung gestellt werden können
6Der Vorstand oder 1/10 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen JV unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
7Die JV hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Jahresversammlung;
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl des Präsidenten/der Präsidentin oder des Co Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle;
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
- Kenntnisnahme des Jahresbudgets
- Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder;
- Änderung der Statuten;
- Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Festsetzen der Finanzkompetenz des Vorstandes
8Jede ordnungsgemäss einberufene JV ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
9Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
11Statutenänderungen benötigen die Zustimmung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
12Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
- Der Vorstand
1Der Vorstand besteht aus 5-7 Personen.
2Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
4Er erlässt Reglemente.
5Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
6Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
7I Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.;
8Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
9Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
10Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
- Die Revisionsstelle
1Die Jahresversammlung wählt einen/eine Rechnungsrevisoren Rechnungsrevisorin, welche die Buchführung kontrolliert.
2Die Revisionsstelle stellt der Jahresversammlung schriftlichen Bericht und Antrag
3Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.
- Datenschutz
1Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks und seiner Ziele notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
2 Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor.
3Die Mitgliederadressdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) werden an BirdLife Thurgau und BirdLife Schweiz weitergegeben. Jedes Mitglied hat jederzeit ein Auskunftsrecht über die Verwendung der eigenen bei BirdLife gespeicherten Adressdaten, ebenso ein schriftliches Widerrufsrecht.
4Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
5Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
- Auflösung des Vereins
1Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Jahresversammlung mit dem Stimmenmehr einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
2Bei einer Auflösung des Vereins werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Kantonalverband BirdLife Thurgau zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben.
3Kommt es innerhalb von fünf Jahren zu einer Gründung eines Vereins mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung, so hat BirdLife Thurgau diesem das Vermögen zuzuführen.
4Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen und Akten Eigentum des Kantonalverbandes.
5Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
- Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Jahresversammlung vom 1. April 2026 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Sie ersetzen alle früheren vorhergehenden Versionen.

