Statuten

Statuten

STATUTEN
Natur- und Vogelschutzverein Steckborn und Umgebung

Artikel 1
Name

Unter dem Namen Natur- und Vogelschutzverein Steckborn und Umgebung besteht ein Verein gemäss

Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Steckborn.

Artikel 2
Zugehörigkeit

Der Verein ist mit seinen Mitgliedern Mitglied beim Thurgauer Vogelschutz und durch diesen beim Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz. Er weist diese Mitgliedschaften in seinen Unterlagen aus.

Artikel 3
Zweck

Der Verein bezweckt den Schutz, die Pflege und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Mensch und die Sicherung der biologischen Vielfalt in den Gemeinden am Untersee und auf dem Seerücken.

Artikel 4
Mittel

Der Verein sucht diesen Zweck insbesondere zu erreichen durch:

a) Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins für Natur und Umwelt
b) Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Natur- und Vogelschutz, beispielsweise durch Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen.
c) Förderung der Jugendarbeit
d) Pflege, Unterhalt und Neuschaffung von naturnahen Gebieten
e) Förderung natürlicher und ökologisch ausgerichteter Produktionsweisen und Nutzungsformen in der Land- und Forstwirtschaft
f) Vertretung der Interessen des Natur- und Vogelschutzes bei Behörden
g) Erarbeitung von Grundlagen über die Natur in der Gemeinde
h) Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen und anderen Kreisen
i) Durchführung von Werbe- und Finanzbeschaffungsaktionen.

Artikel 5
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) Einzelmitgliedern
b) Familienmitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

Die Aufnahme der Mitglieder a) bis c) erfolgt durch den Vorstand. Abgewiesenen Personen steht das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung offen.

Artikel 6
Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, die sich in besonderer Art um die Vereinsziele verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

Artikel 7
Austritt

Austrittsgesuche auf Ende des Kalenderjahres sind dem Vorstand bis zum 31. Oktober einzureichen.
Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Artikel 8
Organe

Organe sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisorinnen und Revisoren
  • evtl. Arbeitsgruppen

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und der Revisoren beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 9
Generalversammlung (GV)

Die ordentliche GV findet alljährlich im ersten Quartal statt.

Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche GV durchzuführen.
Die Einladung zur GV ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens 3 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen.
Anträge zuhanden der GV können von Mitgliedern bis 10 Tage vor der Versammlung schriftlich eingebracht werden.

Nicht traktandierte Geschäfte können dem Vorstand zur Berichterstattung zuhanden der nächsten Generalversammlung übergeben werden. Abstimmungen können nur zu traktandierten Geschäften erfolgen.

Artikel 10
GV, Zuständigkeit

Die ordentliche GV behandelt folgende Traktanden:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Abnahme des Jahresberichts
c) Abnahme der Jahresrechnung
d) Genehmigung des Jahresprogramms
e) Genehmigung des Budgets
f) Festsetzung des Jahresbeitrages
g) Festsetzen der Finanzkompetenz des Vorstandes
h) Wahl des Präsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Revisoren
i) Wahl der Delegierten beim Kantonalverband
k) Entscheid betreffend Rekurse gemäss Artikel 5
l) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
m) Ernennung von Ehrenmitgliedern
n) Beschlussfassung über Statutenänderung und Auflösung des Vereins.

Artikel 11
DV, Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom sechzehnten Altersjahr an. Sie verfügen über je eine Stimme.
Familien- und Kollektivmitglieder verfügen über je zwei Stimmen, sofern auch mindestens zwei Personen anwesend sind.

Beschlüsse werden mit Ausnahme von Statutenänderungen und Vereinsauflösung mit absolutem Mehr der Stimmenden gefasst.

Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden.

Artikel 12
Vorstand, Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus der Präsident/in und den Ressortverantwortlichen, zusammen 5-7 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsident/in selber.

Artikel 13
Vorstand, Zuständigkeit

Der Vorstand leitet den Verein. Er besitzt diejenigen Befugnisse, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.

Artikel 14
Vorstand, Unterschriftenregelung

Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen kollektiv zu zweien die Präsident/in oder die Vizepräsident/in zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Artikel 15
Revisoren

Die GV wählt einen Revisor. Er/Sie prüft die Rechnung und stellt der GV schriftlichen Bericht und Antrag.

Artikel 16
Finanzen

Einnahmen des Vereins sind: Mitgliederbeiträge, freiwillige Zuwendungen, Beiträge der Gemeinde(n), Überschüsse aus der Vereinstätigkeit und sonstige Einnahmen.

Ausgaben des Vereins: für die Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der GV und des Vorstandes, Mitgliederbeiträge an den Kantonalverband und an den Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz.

Artikel 18
Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 19
Haftung

Der Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Die Mitglieder sind zu dessen Zahlung verpflichtet. Darüber hinaus haften sie aber nicht für Schulden oder andere Verbindlichkeiten des Vereins.

Artikel 20
Revision der Statuten

Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden an der GV erforderlich.

Artikel 21
Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden an der GV notwendig.
Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Kantonalverband Thurgauer Vogelschutz zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben. Kommt es innerhalb von 5 Jahren zu einer Gründung eines Vereins mit gleichem und Zweck, so hat der Kantonalverband diesem das Vermögen zuzuführen. Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen und Akten Eigentum des Kantonalverbandes.

Artikel 22
Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 16. März 2014 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.